Coronavirus - Informationen für Unternehmen

Mit der immer weiter steigenden Ausbreitung des Coronavirus stellt sich für viele Unternehmen die Frage, wie damit umzugehen ist.
Wir haben hier die wichtigsten Informationen für Unternehmen, Linktipps sowie allgemeine Hinweise für Sie zusammengestellt und aufgelistet.
Deutschland
- Bundesministerium für Gesundheit
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- Robert Koch-Institut: COVID-19-Dashboard
Bayern
- Übersicht der Fallzahlen von Coronavirusinfektionen in Bayern
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Landkreis Donau-Ries
Bund und Länder haben am 16.2.2022 beschlossen, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Die bewährten Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt und die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Bund und Länder wollen alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern.
Gemäß dem Beschluss der Konferenz der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit der Bundesregierung vom 16.2.2022 sind sich Bund und Länder einig, die Corona-Wirtschaftshilfen als Absicherungsinstrument bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen
haben sich auf die Verlängerung verständigt. Die bewährten Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt. Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert.
Bund und Länder haben sich zudem dazu bekannt, dass sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern, damit sichergestellt ist, dass die Hilfen dort ankommen, wo sie benötigt werden. Die Überbrückungshilfe IV wird bis Ende Juni 2022 verlängert. Unternehmen erhalten über
die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.
Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 € an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 €.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden zeitnah überarbeitet. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform
ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.
Die Förderbedingungen im Einzelnen
Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzrückgang von
30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 % bei einem Umsatzrückgang von über 70 %. Auch die umfassenden
förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw.
geltend gemacht werden.
Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“
bis zu 1.500 € pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 € für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022. Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.
Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Bedingungen für Überbrückungshilfe IV stehen – Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende März 2022 verlängert
Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus und es wird jetzt in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.
Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 werden zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.
Die Förderbedingungen im Einzelnen
Die neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus.
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr.
Außerdem haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium darauf geeinigt, erweiterte beihilferechtliche Spielräume, die die Europäische Kommission in der letzten Woche ermöglicht hat, in der Überbrückungshilfe IV zu nutzen. Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Mio. Euro erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Mio. Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich. Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei 10 Mio. Euro.
Zusätzlich Unterstützung durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss
Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.
Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.
Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.
Um allen Antragstellern und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, werden mit der Verlängerung der Hilfen selbst auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Gemäß § 13 Abs. 1 MV müssen die Bewilligungsstellen den Finanzbehörden bewilligte Corona-Soforthilfen des Bundes bzw. der Länder mittels eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitteilen. Gleichzeitig sind die Zuwendungsempfänger schriftlich darüber zu informieren, welche Daten übermittelt wurden. Zu diesem Zweck werden parallel zur Datenübermittlung an die Finanzbehörden Unterrichtungsschreiben nach §§ 11, 12 MV in Briefform an die Soforthilfeempfänger versandt.
Seit dieser Woche erfolgt die Datenübermittlung von Soforthilfeempfängern aus Schwaben an die Finanzbehörden zentral durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi). Die Unterrichtungsschreiben werden ebenfalls zentral durch das StMWi erstellt und durch einen beauftragten Postdienstleister versandt. Als Absender ist die jeweilige Bewilligungsstelle (z. B. Regierung von Schwaben) angegeben. Die Datenübermittlung und der Versand der Unterrichtungsschreiben sollen nach aktueller Planung bis Ende Februar 2022 abgeschlossen sein.
Die Unterrichtungsschreiben weisen die individuell an die Finanzverwaltung übermittelten Daten aus:
Art der Zahlung: Corona Soforthilfe
Höhe der Zahlung:
Datum der Bewilligung:
Datum der Zahlung/ der Zahlungsanordnung:
Bankverbindung:
Firma oder Name:
Anschrift:
Steuernummer:
Die Mitteilung betrifft nur die Corona-Soforthilfen (Bund und Freistaat) aus dem Frühjahr 2020 und keine anderen Hilfen wie Überbrückungshilfen oder November-/Dezember-Hilfen. Sie umfasst nur Zahlungen aus dem Jahr 2020. Die „Höhe der Zahlung“ wurde aus der Summe der Auszahlungen abzüglich der im Jahr 2020 getätigten Rückzahlungen errechnet. Rückzahlungen aus den Jahren 2021/2022 sind darin nicht berücksichtigt.
Die Schreiben enthalten eine sogenannte „MVO“-Nummer. Diese lässt nicht auf das ursprüngliche Geschäftszeichen der Soforthilfebewilligungen („SR-Nummer“) schließen, was eventuell zu Verunsicherungen führen kann.
Wichtig für das Verhältnis zur Finanzverwaltung ist, dass die o.g. Angaben zum Unternehmen und zu den erhaltenen Soforthilfen korrekt erfasst sind.
Sind die Daten zutreffend, müssen die Soforthilfeempfänger nichts veranlassen.
Sind die Daten unzutreffend oder fehlerhaft, haben die Soforthilfeempfänger die Möglichkeit, die übermittelten Daten zu berichtigen. Diese Korrektur kann nur digital über einen individuellen, im Unterrichtungsschreiben enthaltenen Link vorgenommen werden.
Fragen zur Versteuerung der Corona-Soforthilfen sollten mit dem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt geklärt werden. Von den Bewilligungsstellen können diese Fragen nicht beantwortet werden.
Weitere wichtige Informationen zu den Soforthilfen, Rückmeldeverpflichtungen (Rückzahlungen) sowie zur Versteuerung und Mitteilung an die Finanzbehörden finden sich unter https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/.
Die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betreffen viele Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen direkt oder indirekt durch angeordnete Schließungen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb alle diese Betroffenen mit einer „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“, der sogenannten Novemberhilfe. Alle diese Betroffenen erhalten schnell und unbürokratisch Hilfe in Form von Zuschüssen. Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.
Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Anträge auf Novemberhilfe können ab sofort über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (Antrag stellen). Der Antrag muss elektronisch durch einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin gestellt werden (sogenannte prüfende Dritte).
Anträge auf Novemberhilfe können bis zum 30.04.2021 gestellt werden.
Anträge auf Dezemberhilfe können bis zum 30.04.2021 gestellt werden.
Antragsberechtigt sind:
- alle, auch öffentliche Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
- alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
- Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen, zum Beispiel Veranstaltungsagenturen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
- verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
- Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Mehr Information finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Kontakt und Hotline
Hotline für prüfende Dritte
Sie sind in der Steuerberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung, als Rechtsanwalt oder -anwältin tätig und haben Fragen zum Antragsverfahren der Überbrückungshilfe und der Novemberhilfe?
Wenden Sie sich an den Service-Desk:
Service-Hotline +49 30-52685087
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr
Hotline Direktantrag Soloselbständige
Sie sind soloselbständig, haben bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt und möchten mit dem Direktantrag im eigenem Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5000,- Euro Novemberhilfe beantragen?
Wenden Sie sich an den Service-Desk für Solo-Selbständige:
Service-Hotline +49 30-1200 21034
Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr
Den betroffenen Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern, die Darlehensprodukte der KfW sowie verschiedene Bürgschaftsprogramme zur Verfügung. Der Freistaat Bayern stellt mit einer Erhöhung der Rückbürgschaften sicher, dass die LfA Förderbank Bayern zusätzliche Risiken übernehmen kann. (Quelle: stmwi)
Verlängerung der LfA-Corona-Hilfen in Form von Krediten, Bürgschaften und Beteiligungen bis 30.06.2021
Die Europäische Kommission hat die beihilferechtlichen Grundlagen zur Verlängerung der LfA-Corona-Hilfen in Form von Krediten, Bürgschaften und Beteiligungen bis 30.06.2021 genehmigt. Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger: „Mit der LfA steht Bayern eine starke Förderbank zur Verfügung, die die neu aufgelegten und bestehenden Kreditprodukte auch für einen längeren Zeitraum anbieten und risikomäßig stemmen kann. Mit entsprechenden Rückgarantien von staatlicher Seite haben wir die LfA schon am Anfang der Pandemie gut ausgestattet.“ (Quelle: Pressemeldung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, 15.12.2020)
Die LfA unterstützt Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise mit Krediten und Risikoübernahmen.
Die Beantragung und Auszahlung der Programme erfolgt über Ihre Hausbank (Bank oder Sparkasse). Die LfA bearbeitet keine Direktanträge. Mehr Information finden Sie hier.

KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen
Der "Befristete Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19" wurde von der EU-Kommission bis zum 30.06.2021 verlängert. Die hierauf beruhenden Bundesregelungen, u. a. die von der KfW angewandte "Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" und die "Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen
2020", auf deren Grundlage die KfW-Sonderprogramme 2020 sowie der KfW-Schnellkredit 2020 gewährt werden, wurden ebenfalls bis zum 30.06.2021 verlängert, was uns ermöglicht, auch die hier genannten KfW-Sonderprogramme 2020 sowie den KfW-Schnellkredit 2020 bis zum 30.06.2021 zu verlängern.
Hier finden Sie mehr Information.
KfW-Schnellkredit 2020:
Für Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen) und alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Warenlager (Betriebsmittel) können Unternehmen ab dem 15.04. den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
Das Wichtigste:
- Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
- für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
- 100 % Risikoübernahme durch die KfW
- keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
- Max. Kreditbetrag bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019
- Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
- Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
- Voraussetzung: Sie haben im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt
Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird spätestens mit Zusage der KfW festgelegt.
Ab dem 15.04. können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Weitere Details finden Sie hier auf der Seite der KfW. Damit Ihr Bankgespräch schneller zum Ziel führt, können Sie Ihren Kreditantrag hier vorbereiten.(Quelle: KfW)
Soloselbstständigenprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler
Das neue Soloselbstständigenprogramm für freischaffende Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe kann – rückwirkend für den Zeitraum von Oktober bis Dezember – beantragt werden. Das Programm wird mit den Bundeshilfen im Bereich der Wirtschaftsförderung kumulierbar sein.
Die Konditionen gegenüber dem Ende September abgelaufenen Künstlerhilfsprogramm wurden unter Einbindung eines Begleitausschusses mit Vertreterinnen und Vertretern von Kunst- und Kulturverbänden, der Kreativwirtschaft sowie der Freien Szene deutlich überarbeitet und der Kreis der Antragsberechtigten erweitert. Mit dem neuen Programm gewährt der Freistaat nun finanzielle Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts von freischaffenden Künstlerinnen und Künstlern sowie Angehörigen kulturnaher Berufe.
„Ein Programm aufzulegen, das in der teilweise ausweglosen Situation dieses Jahres möglichst vielen Betroffenen der Kultur- und Kreativbranche nützt, war eine unserer wichtigsten Aufgaben der letzten Wochen und Monate“, heißt es übereinstimmend aus dem Begleitausschuss. „Wir wissen, wie überlebenswichtig dieses Programm für die Branche ist, da viele bislang durch alle Förderraster gefallen sind. Entsprechend erleichtert sind wir über eine Lösung, die sich an der Lebenswirklichkeit der Betroffenen orientiert, praktikabel scheint und vielen hilft. Das ist ein wichtiger erster Schritt für das Überleben einer breiten Kulturlandschaft in Bayern.“
Kunstminister Bernd Sibler dankte den Mitgliedern des Begleitausschusses: „Mit großer Expertise hat der Begleitausschuss das Programm engagiert und leidenschaftlich mitgestaltet. Das Ergebnis ist eine Künstlerhilfe, die versucht, den Bedürfnissen der Branche bestmöglich gerecht zu werden. Sie hilft den Betroffenen dabei, ihre privaten Lebenshaltungskosten zu decken und so ihre Existenz zu sichern“, so der Minister. Durch ein niederschwelliges Online-Verfahren mit einem einfach auszufüllenden Antrag sollen möglichst viele erreicht werden.
Eine Antragstellung für das Hilfsprogramm für Künstlerinnen und Künstler des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst ist für den Zeitraum vom 18. Dezember 2020, 12 Uhr, bis zum 31. März 2021 möglich.
Bei Fragen bzw. Änderungen zu Ihrem Antrag bzw. Bescheid wenden Sie sich bitte ebenfalls per E-Mail unter Angabe Ihrer Fall-Nummer an Ihre zuständige Bezirksregierung. Die zuständige Bezirksregierung richtet sich nach Ihrem Wohnsitz:
Oberbayern an: soloselbststaendigenprogramm@reg-ob.bayern.de
Niederbayern an: soloselbststaendigenprogramm@reg-nb.bayern.de
Oberpfalz an: soloselbststaendigenprogramm@reg-opf.bayern.de
Oberfranken an: soloselbststaendigenprogramm@reg-ofr.bayern.de
Mittelfranken an: soloselbststaendigenprogramm@reg-mfr.bayern.de
Unterfranken an: soloselbststaendigenprogramm@reg-ufr.bayern.de
Schwaben an: soloselbststaendigenprogramm@reg-schw.bayern.de
Die Anträge können bis spätestens 31. März 2021 auf folgender Webseite gestellt werden: Antragsseite Soloselbstständigenprogramm auf der Webseite von Bayern Innovativ
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Leitfaden für Förderprogramme
Bundesmittel und Landesmittel für Kulturveranstaltungen können kombiniert werden. Bereitgestellte Bundesmittel müssen jedoch vorrangig beantragt werden. Im zweiten Schritt können dann die Landesmittel beantragt werden. Eine Überkompensation ist nach wie vor ausgeschlossen. Was bedeutet das konkret für Kulturveranstalter*innen?
- Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
Der Sonderfonds bietet zwei Komponenten: eine Wirtschaftlichkeitshilfe und eine Ausfallabsicherung. Die Wirtschaftlichkeitshilfe kann für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden beantragt werden. Sie soll die Lücke schließen zwischen den veranstaltungsbezogenen Kosten und den tatsächlichen Einnahmen, die in der Pandemie durch verschiedene Auflagen geringer ausfallen. Eine Ausfallabsicherung ist ebenfalls in dieser Förderung für den Fall enthalten, dass die Veranstaltung pandemiebedingt abgesagt oder verschoben werden muss.
Für Veranstaltungen über 2.000 Teilnehmende kann eine Ausfallabsicherung beantragt werden.
Wichtig! Für die Inanspruchnahme beider Module des Fonds ist es notwendig, dass die Veranstaltungen vor der tatsächlichen Durchführung auf der Website des Sonderfonds registriert werden. Eine Anmeldung im Nachgang ist nicht möglich.
Alle Informationen zum Sonderfonds sind hier zu finden. - Überbrückungshilfe III plus
Soloselbstständige, Freiberufler und Unternehmen, die hohe Fixkosten haben, können noch bis 31.10.2021 Überbrückungshilfe III plus beantragen. Innerhalb der aktuell laufenden Antragsphase deckt die Hilfe die Monate Juli bis September ab. Alle Informationen zur Überbrückungshilfe III plus sind hier zu finden. - Neustarthilfe plus
Die Neustarthilfe plus wendet sich an Soloselbstständige, unständig Beschäftigte und kurz befristete Beschäftigte ohne hohe Fixkosten. Auch Genossenschaften und Kapitalgesellschaften sind antragsberechtigt. Für die Monate Juli bis September kann noch bis zum 31.10.2021 ein Antrag gestellt werden, ohne prüfenden Dritten, über das ELSTER-Zertifikat: Überbrückungshilfe Unternehmen – Neustarthilfe Plus. - Aktuell: Sowohl die Überbrückungshilfe III plus als auch die Neustarthilfe plus werden bis zum Jahresende verlängert, die Förderbedingungen werden weitgehend beibehalten. Die Restart-Prämie läuft jedoch wie geplant zum 30.09.2021 aus. Eine Antragstellung ist derzeit jedoch noch nicht möglich. Nähere Informationen zur Verlängerung der Förderungen sind hier zu finden.
- Spielstätten- und Veranstaltungsprogramm des Freistaats Bayern
Sobald die Bundesmittel geprüft und ggf. beantragt wurden, ist man auch antragsberechtigt für Fördermittel aus den Landesprogrammen, z. B. für das Spielstätten- und Veranstaltungsprogramm des Freistaats Bayern.
Für Veranstaltungen von Januar bis Juni 2021 ist die Antragsfrist der September 2021. Für Veranstaltungen in der zweiten Jahreshälfte ist die Antragsfrist der 30.09.2022. Alle Informationen zum Spielstättenprogramm sind hier zu finden.
Die Antragsfrist für die Soforthilfeprogramme des Freistaates Bayern und des Bundes endete am 31. Mai 2020. Wer zu viel Soforthilfe erhalten hat, muss sie später wieder zurückzahlen. Dies gilt auch, wenn durch die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuschüssen aus verschiedenen Hilfsprogrammen eine Überkompensation eingetreten ist. Zur Berechnung der Überkompensation führt der Bund aktuell Gespräche mit den Ländern. Die Einzelheiten hierzu werden nach Abschluss der Gespräche publiziert.
Für weitere Fragen schreiben Sie bitte eine E-Mail an die Regierung von Schwaben: soforthilfe-online@reg-schw.bayern.de
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Der Koalitionsausschuss hat sich auf ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket mit einem Volumen von 130 Milliarden Euro verständigt. Ziel ist es, Arbeitsplätze zu sichern und die Wirtschaft wieder zum Laufen zu bringen.
Das Maßnahmenpaket sieht unter anderem vor:
- Absenkung der Mehrwertsteuer: Vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent gesenkt werden.
- Kinderbonus für Familien: Einmalig erhalten Eltern 300 Euro pro Kind. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt.
- Stärkung der Kommunen: Der Bund erhöht seinen Anteil an den Kosten für die Unterkunft von Bedürftigen, gleicht die Gewerbesteuerausfälle der Kommunen zur Hälfte aus und stärkt den Öffentlichen Nahverkehr sowie den Gesundheitssektor.
- Entlastung bei den Stromkosten: Die EEG-Umlage soll ab 2021 über Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt abgesenkt werden.
- Zukunftspaket: Rund 50 Milliarden Euro fließen in Zukunftsbereiche wie die Wasserstoffwirtschaft, Quantentechnologien und Künstliche Intelligenz.
Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Samstag, 6. Juni 2020
Spielstättenprogramm zur Förderung von kulturellen Spielstätten
Wer wird unterstützt?
Unterstützt werden kulturelle Spielstätten, die von der durch die COVID-19-Virus ausgelösten Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind und die jeweils nachweisen können, dass der Betrieb einer kulturellen Spielstätte ihr hauptsächlicher Unternehmenszweck ist und dass die Spielstätte ihren Sitz in Bayern hat.
Antragsberechtigt sind:
- Unternehmen, die als Träger von kulturellen Spielstätten wirtschaftlich und dauerhaft am Markt tätig sind
- im Haupterwerb Soloselbstständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe als Träger von kulturellen Spielstätten
- Körperschaften des Non-Profit-Sektors (z.B. gGmbHs, Vereine), die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betriebe kulturelle Spielstätten unterhalten
- kleine und mittlere kulturelle Spielstätten mit Sitz in Bayern
Die konkrete, auszahlbare Finanzhilfe richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung prognostizierten und glaubhaft nachgewiesenen Liquiditätsengpass für den Bewilligungszeitraum. Der Nachweis des Liquiditätsengpasses erfolgt anhand einer von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigten Liquiditätsbedarfsplanung, die eine Gegenüberstellung der erwarteten Einnahmen und Ausgaben für den Antragszeitraum umfasst.
Die zuständige Bewilligungsstelle entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Gefördert werden können bis zu 100 Prozent des nachgewiesenen Liquiditätsengpasses im Sinne der Richtlinien.
Der jeweilige Höchstbetrag bei vollständiger Ausschöpfung der Laufzeit des Programms ergibt sich anhand einer Staffelung nach der Anzahl der Beschäftigten wie folgt:
- bis 5 Beschäftigte: 50.000,00 Euro
- über 5 Beschäftigte: 100.000,00 Euro
- über 10 Beschäftigte: 300.000,00 Euro
Zuständig für die Prüfung, Bewilligung und Auszahlung der Finanzhilfe sind:
- die Regierung von Mittelfranken (für die Spielstätten mit Sitz in Ober-, Mittel-, und Unterfranken sowie der Oberpfalz) und
- die Regierung von Oberbayern (für die Spielstätten mit Sitz in Ober- und Niederbayern sowie Schwaben)
Weitere Informationen zum Spielstättenprogramm gibt es unter www.bayern-innovativ.de/spielstaettenprogramm oder per Mail an spielstaettenprogramm@bayern-innovativ.de
Telefonische Auskunft erhalten Sie unter 0911-20671-344
Agentur für Arbeit Donauwörth
Befristete Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld – Weiterbewilligung erfolgt automatisch
Die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes wird mit Inkrafttreten des Gesetzes um drei weitere Monate verlängert. Dies betrifft Personen, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und 31. Dezember 2020 auslaufen würde.
Quelle: Pressemitteilung 18.05.2020, Agentur für Arbeit Donauwörth (PDF)
Allgemeine Information zum Kurzarbeitergeld
Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen. Für den Landkreis Donau-Ries ist das die Agentur für Arbeit Donauwörth. (Quelle: stmwi)
Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld erhalten Sie von der Bundesagentur für Arbeit oder telefonisch unter 0800 45555 20.
Es gibt zwei Erklärvideos zu den Voraussetzungen und dem Verfahren beim Kurzarbeitergeld, in denen allerdings die gesetzlichen Erweiterungen noch nicht enthalten sind.
- Video zu den Voraussetzungen: https://www.youtube.com/watch?v=qcYyWXkL6PY
- Video zum Verfahren: https://www.youtube.com/watch?v=6C-Nq3zTWQs
Beantragung der Kurzarbeitergeld ist ab sofort online möglich.
Ab 18. März sind alle Dienststellen und Jobcenter Donau-Ries, Dillingen und Neu-Ulm für persönliche Vorsprachen geschlossen. Was Sie jetzt wissen müssen und wie Sie Hilfe von der Arbeitsagentur erhalten, können Sie hier (16.03.2020) nachlesen. Hier finden Sie die wichtigsten Neuerungen (19.03.2020).
Die Service-Hotline der Agentur für Arbeit Donauwörth: 0800 4 5555 20
Hinzuverdienst bei Unterstützung in wichtigen Berufen
Vom 1. April bis zum 31. Oktober 2020 tritt eine Sonderregelung in Kraft: Wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Dabei darf das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld sowie dem Hinzuverdienst das normale Nettoeinkommen nicht übersteigen. Für mehr Information zum Thema Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer kontaktieren Sie bitte Ihre Agentur für Arbeit Donauwörth unter 0906 788 333.
Beispiele für Tätigkeiten, die den systemrelevanten Branchen und Berufen zuzuordnen sind, sind die medizinische Versorgung, die Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten, Apotheken, der Güterverkehr (z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel), der Lebensmittelhandel (z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen), die Lebensmittelherstellung (auch Landwirtschaft) sowie Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln.
Quelle: Pressemitteilung 03.04.2020, Agentur für Arbeit Donauwörth (PDF)
kostenlose Beratungsangebot vbw
Zur Entlastung der Agentur für Arbeit in Bayern berät die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. ab sofort in Abstimmung mit den Kammern Unternehmen zur Kurzarbeit.
Diese Beratungsleistung ist deshalb so wichtig, weil die Agentur für Arbeit nur Anträge auf Kurzarbeit bearbeiten kann, die vollständig und richtig ausgefüllt sind. Unabhängig von jeder Mitgliedschaft steht die Beratung allen Unternehmen in Bayern zur Verfügung.
Ihre Taskforce FKS+-Ansprechpartnerin in Schwaben:
Anna Felfeli
0821 56 75 6-25
0170 6531623
anna.felfeli@fks-plus.de
Links:
www.vbw-bayern.de/ansprechpartner_fks
www.vbw-bayern.de/ansprechpartner_regional
Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen treten sofort in Kraft und gelten befristet bis Ende 2020.
Mit den geänderten Förderbedingungen will das Bundeswirtschaftsministerium kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler in der aktuellen Situation unterstützen. Die Unternehmen sollen in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zu entwickeln, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu begrenzen und sich wieder wettbewerbsfähig aufzustellen. Dieses Modul ergänzt die finanziellen Instrumente, die die Bundesregierung in der vorigen Woche beschlossen hat.
Die Ergänzung der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows finden Sie hier (PDF). Nähere Informationen – insbesondere zur Antragstellung – entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Corona betroffene Unternehmen (PDF).
Hier zur Antragsstellung auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Steuerliche Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte: Um Unternehmen und Beschäftigte in der Corona-Pandemie zu unterstützen, erhalten sie vielfältige steuerliche Hilfen. Am 6. Mai hat das Bundeskabinett mit dem Corona-Steuerhilfegesetz ein weiteres Paket auf den Weg gebracht. Das Bundesfinanzministerium hat dazu mit den obersten Landesfinanzbehörden eine Reihe konkreter steuerlicher Erleichterungen abgestimmt. Mehr Details finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen.
Bonuszahlungen an Beschäftigte steuerfrei: In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt. (Quelle: Pressemitteilung, 03.04.2020, Bundesministerium der Finanzen)
Steuerstundungen: Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Die Beantragung erfolgt mittels dieses Antrages zur Steuerstundung und ist beim zuständigen Finanzamt bis zum 31. Dezember 2020 einzureichen.
Anpassung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können außerdem die Höhe ihrer Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer anpassen lassen. Gleiches gilt für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
Die steuerlichen Hilfsmaßnahmen sind Teil eines Milliarden-Schutzschilds für Deutschland. Weitere Informationen dazu und Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier.
Weitere Informationen zu den bestehenden Möglichkeiten finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise unter extremen Einnahmeausfällen leiden, können bei den zuständigen Krankenkassen eine zinsfreie Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen beantragen. Voraussetzung dafür ist aber, dass vorrangig bereits die anderen Unterstützungsmöglichkeiten vergeblich versucht wurden (Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten) und die glaubhafte Erklärung, dass der Arbeitgeber einen erheblichen finanziellen Schaden durch die Corona-Pandemie erlitten hat.
Genauere Informationen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren sind der Pressemeldung des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen (GVK) und folgende Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Arbeitgebern bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu entnehmen.
Musterantrag für die Krankenkassen finden Sie hier als Word und PDF-Datei.
Hier finden Sie Corona Hotlines der zuständigen Krankenkassen: Spezielle Hotlines der Krankenkassen
Quelle: GKV-Spitzenverband
Erläuterungen zur Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG für Sorgeberechtigte wegen Betreuung ihrer Kinder bei behördlicher Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen
Erwerbstätige Sorgeberechtige von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind, erhalten eine Entschädigung in Geld, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen aufgrund behördlicher Anordnung vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt wurde.
Weitere Voraussetzung ist, dass in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreut wurden, weil die Sorgeberechtigten keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen, nicht aber die Betreuung durch eine Person, die zu einer Risikogruppe gehört) sicherstellen konnten, und ihnen dadurch ein Verdienstausfall entstanden ist.
Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.
Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Das gilt auch, wenn Homeoffice oder der Abbau von Zeitguthaben möglich ist oder wenn die Arbeitszeit aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist.
Die Entschädigung wird in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls (in der Regel das Nettoeinkommen) für längstens sechs Wochen gewährt; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt.
Bei Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs durch den Arbeitgeber, der einen Erstattungsantrag stellen kann.
Der Entschädigungsanspruch tritt erst mit Wirkung zum 30.03.2020 in Kraft. Es gibt keinen rückwirkenden Entschädigungsanspruch für Zeiträume davor.
Sobald ein Antragsformular und nähere Hinweise zur Beantragung vorliegen, erfolgt eine Veröffentlichung.
Ansprechpartner zum Thema Infektionsschutzgesetz und Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG der Regierung von Schwaben
Telefon: 0821 327-2310 oder 0821 327-2428
E-Mail: Verdienstausfallantraege-corona@reg-schw.bayern.de
Quelle: Regierung von Schwaben
Erläuterungen zur Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG bei angeordneter Quaratäne oder Tätigkeitsverbot
Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird bzw. abgesondert wurde (Quarantäne) und dadurch einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Ab der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V gewährt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Entschädigungszahlung des Staates voraus zu finanzieren (längstens 6 Wochen). Das bedeutet, in den ersten 6 Wochen erhalten angestellte Beschäftigte den Verdienstausfall von Ihrem Arbeitgeber ausbezahlt. Die ausgezahlten Beträge erstattet die zuständige Regierung dem Arbeitgeber auf Antrag.
Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens (§ 15 Sozialgesetzbuch IV), bei Heimarbeitern gilt der Monatsdurchschnitt des letzten Jahreseinkommens.
Gem. § 616 BGB bleibt der Lohnanspruch des Arbeitnehmers bestehen, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird. Sofern die Anwendung des § 616 BGB nicht ausgeschlossen wurde (z.B. durch tarifvertragliche Regelung), steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung zu. Eine Entschädigung bzw. Erstattung kann in diesem Fall nicht erfolgen.
Entschädigungs- bzw. Erstattungsanträge sind innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Regierung einzureichen.
Das Infektionsschutzgesetz sieht keine Entschädigung für Eltern (ohne eigenes Tätigkeitsverbot) vor, deren Kinder wegen einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung die Schule, Kindertagesstätte oder eine ähnliche Einrichtung nicht besuchen dürfen.
Bitte beachten Sie: Eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz kommt nur für Fälle in Betracht, in denen in einem konkreten Fall personenbezogen einem Krankheits- oder Ansteckungsverdächtigen ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne angeordnet wurde!
Finanzielle Einbußen und betriebliche Verluste aufgrund von Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie fallen nicht unter diese Verdienstausfallentschädigung.
Hier finden Sie den Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Ansprechpartner der Regierung von Schwaben
Telefon: 0821 327-2310
E-Mail: verdienstausfallantraege-corona@reg-schw.bayern.de
Quelle: Regierung von Schwaben
Gesetzliche Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt vorerst bis 31. Dezember 2020.
Mit der jetzt erfolgten Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (PDF) treten die Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft.
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht erklärt:
„Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Die Vorschriften gelten rückwirkend zum 1. März 2020, damit verhindert wird, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einige Unternehmen, die von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, bereits zu spät kommt. Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflichten ist ein wichtiger Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern.“
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Agentur für Arbeit
Vom 1. April bis zum 31. Oktober 2020 tritt eine Sonderregelung in Kraft: Wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufnimmt, muss sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Dabei darf das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen und dem Kurzarbeitergeld sowie dem Hinzuverdienst das normale Nettoeinkommen nicht übersteigen. Für mehr Information zum Thema Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer kontaktieren Sie bitte Ihre Agentur für Arbeit Donauwörth unter 0906 788 333.
Beispiele für Tätigkeiten, die den systemrelevanten Branchen und Berufen zuzuordnen sind, sind die medizinische Versorgung, die Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten, Apotheken, der Güterverkehr (z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel), der Lebensmittelhandel (z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen), die Lebensmittelherstellung (auch Landwirtschaft) sowie Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln.
Quelle: Pressemitteilung 03.04.2020, Agentur für Arbeit Donauwörth (PDF)
Die Service Center steht telefonisch von Montag bis Freitag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr zur Verfügung.
Arbeitnehmer (leistungsrechtliche Angelegenheiten) | 0800 4 5555 00 |
Arbeitnehmer (alle sonstigen Anliegen) | 0906 788 333 |
Familienkasse | 0800 4 5555 30 |
Jobcenter Donau-Ries | 0906 788 770 |
Ausgangsbeschränkung
Bitte beachten Sie, dass das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 20. März 2020 mit einer Allgemeinverfügung eine grundlegende Ausgangsbeschränkung erlassen hat. Die eigene Wohnung darf nur bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen werden. Dazu gehören u. a. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie Versorgungsgänge des täglichen Bedarfs. Die Auswirkungen für den Einzelhandel werden auf dieser Seite dargestellt.
Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Ausgangsbeschränkungen.
Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen zum Coronavirus: Kann ich zuhause bleiben? Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen husten? Diese und andere Fragen werden auf den FAQs des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beantwortet.
Quelle: Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Arbeitnehmer mit Kindern
Das bayerische Kultusministerium stellt für Eltern in systemrelevanten Berufen eine Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung) zur Verfügung.
FAQs zum Coronavirus im Zusammenhang mit der Kindertagesbetreuung
Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Um Eltern und ihre Kinder in der Corona-Zeit zu unterstützen, hat das Bundesfamilienministerium den Notfall-KiZ gestartet. Hier finden Sie mehr Informationen zum Notfall-KiZ und Kinderzuschlag.
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
DEUTSCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Corona und Arbeitsrecht: FAQ für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Alles, was Beschäftigte in der Corona-Krise wissen müssen
23 Fragen und Antworten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Corona
Quelle: DEUTSCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Das Handbuch "Betriebliche Pandemieplanung" fokussiert die Planung einer Influenzapandemie. Mit Einschränkungen kann es auch für die Planung einer COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) Lage als Orientierung dienen, zumal die grundlegenden Informationen und Maßnahmen auch weiterhin gültig sind und umgesetzt werden sollten.
Quelle: Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Alle wichtigen Fragen und Antworten zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen finden Sie in den FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Die Bezirksregierungen haben Allgemeinverfügungen erlassen, um in der Produktion von existenziellen Gütern und für Dienstleistungen zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge mehr Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung zu ermöglichen. In diesen Bereichen gelten folgende Regelungen bis einschließlich 30. Juni 2020:
- Beschäftigte dürfen über die tägliche Höchstarbeitszeit von acht bzw. zehn Stunden hinaus und an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Ruhepausen dürfen verkürzt werden auf mind. 15 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden, mind. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
- Ruhepausen dürfen auf mehrere Kurzpausen verteilt werden.
- Die Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden.
Die (gleichlautenden) Allgemeinverfügungen finden Sie hier für die Bezirksregierung Schwaben.
IHK Schwaben
Allgemeine Informationen der IHK Schwaben finden Sie hier.
Es stehen Coronavirus-Ansprechpartner für die Mitgliedsunternehmen bereit
Kontakt für Unternehmen in Nord- und Westschwaben: Karin Bräuer (Tel. 08331 / 8361 16, karin.braeuer@schwaben.ihk.de)
Kontakt für Unternehmen bzgl. Kurzarbeitergeld: Anita Christl (Tel. 0821 / 3162 221, anita.christl@schwaben.ihk.de)
Handwerkskammer für Schwaben
Allgemeine Informationen der Handwerkskammer finden Sie hier.
Es stehen Ansprechpartner für die betriebswirtschaftliche Beratung zur Verfügung
Arbeitsrechtliche Beratung unter 0821 / 3259 1540
Beratung zum Arbeitsschutz unter 0821 / 3259 1572
BVMW - Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V.
Allgemeine Informationen des BVMW finden Sie hier.
Kontakt für Unternehmen im Landkreis Donau-Ries: Michael Heilig (Tel. +49 151 40305129, michael.heilig@bvmw.de)
Vereinigung der bayerischen Wirtschaft
Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) hat auf Ihren Internetseiten ein ServiceCenter Corona-Pandemie eingerichtet:
Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (Informationen für Mitglieder), Tel. 089 55178-100
DEHOGA Bayern
Der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V. stellt umfangreiche Informationen, Formulare und Checklisten für Betriebe der Branche bereit: Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern, Tel. 089 28760-0
Bayerischen Wirtschaftsministerium
Service-Hotline des Bayerischen Wirtschaftsministeriums unter coronavirus-info@stmwi.bayern.de oder unter 089 / 2162 2101 (Mo.–Do.: 07:30 – 17:00 Uhr, Fr.: 07:30 – 16:00 Uhr)
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Coronavirus-Hotlines des Bundeswirtschaftsministeriums für Unternehmen
Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus:
Telefon: 030 18615 1515
Mo– Fr 9:00 bis 17:00 Uhr
Beantragung von Kurzarbeitergeld: Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur. Unternehmerhotline der Bundesagentur:
Telefon: 0800 45555 20
Hotline für Fragen zu Ausnahmegenehmigungen bei der Ausfuhr von Schutzausrüstung:
BAFA-Hotline: 06196 908-1444
E-Mail: schutzausruestung@bafa.bund.de
Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus (zu gesundheitlichen Aspekten):
Telefon: 030 346465100
Mo – Do 8:00 bis 18:00 Uhr Fr 8:00 bis 12:00 Uhr
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Bundesministerium für Gesundheit
Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr unter folgenden Nummern:
Hotlines zum Coronavirus:
- 0800 011 77 22 (Unabhängige Patientenberatung)
- 030 346 465 100 (BMG)
- 115 - Allgemeine Erstinformation und Kontaktvermittlung (Behördennummer) www.115.de
Bürgertelefon zur Krankenversicherung: 030 340 60 66 – 01
Bürgertelefon zur Pflegeversicherung: 030 340 60 66 – 02
Bürgertelefon zur gesundheitlichen Prävention: 030 340 60 66 – 03
Aktuelle Informationen zur Situation rund um das Coronavirus (2019-nCoV) erhalten Sie unter: Gesundheitsamt - Humanmedizin
Allgemeine Information: Landratsamt Donau-Ries
Anlagen zum Mischen von Desinfektionsmittel
Die IFA Technology GmbH aus Rain bietet Anlagen zum Mischen von Desinfektionsmittel an, die dort inkl. der Steuerung produziert werden. Hinsichtlich Größe, Leistung und Steuerungsgrad ist IFA Technology sehr flexibel.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Karl-Heinz Gruber (E-Mail: karl-heinz.gruber@ifa-technology.de; Tel.: 09090 70570-11)
Professionelle Produktfotos oder Videos in Zeiten des online Booms
Aktuell ist es sehr gefragt seine Produkte oder Dienstleistung online zu vermarkten - MK-Fotografie bietet Unterstützung bei der Anfertigung von professionellem Bild- und Videomaterial an. So können Unternehmen ihre Produkte ansprechend vermarkten, sei es für Erklärvideos, Interviews, Produktneuheiten oder Online-Shops.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Marco Kleebauer und Team (E-Mail: info@mk-fotografie.de; Tel.: 09081/240 85 63).
Print- und Onlinewerbung in der Region
Die Donau-Ries Medien GmbH hat sich dazu entschlossen, im Mai eine Sonderausgabe des blättle herauszugeben, um Unternehmen aus der Region die Möglichkeit zu geben, in bewährten Medien zu werben. Anzeigenschluss für das blättle ist der 29. April. Die Ausgabe erscheint am 07. Mai 2020 in der gewohnten Auflage von 30.000 Stück.
Wer online Werbung für seine Firma schalten möchte, kann dies bei Donau-Ries Aktuell tun. Mit 1,6 Millionen Klicks im März ist das Portal gut frequentiert.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Matthias Stark (E-Mail: mstark@donau-ries-aktuell.de, Tel.: 09080/923 92-0).
Unterstützung in Sachen Webdesign, Online-Werbung und der Gestaltung von Printprodukten
Die KWS Werbeservice GmbH aus Wemding gewährt derzeit bei neuen Aufträgen bis Ende Mai -20% auf folgende Leistungen:
- Gestaltung von Verkaufsprospekten
- Entwicklung von Social Media Kampagnen
- auf das Webdesign für die Neuentwicklung einer Webseite in den CMS Wordpress oder Joomla
- auf das Schreiben von Newsbeiträgen
Generell bieten sie kostenlos:
- Skype Beratung zu Kommunikationslösungen während und nach der Krise
- Webseiten-Check: Technische Analyse und Rechtssicherheit (DSGVO)
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Vanessa Cognard (E-Mail: vanessa.cognard@kwswerbung.de; Tel.: 09092-96506-0).
Unterstützung bei der Einrichtung von Home-Office
Die Firma Argentumware GmbH bietet allen Markenpartnern und Unternehmen aus dem Landkreis Donau-Ries schnell und einfach deren SaaS Lösung ArgentumOMS zur Realisierung des Homeoffice an.
Mit ArgentumOMS Workflow- und Freigabemanagement können Betriebe ihre gewohnten Abläufe und Unterzeichnungsprozesse komplett digital abbilden und arbeiten wie gewohnt. Auch können von jedem Arbeitsplatz aus Schreiben und Dokumente versendet werden, egal ob extern oder intern, als echten Brief, Email oder Fax.
Für weitere Informationen, eine kurze Web-Präsentation oder eine Freischaltung von ArgentumOMS SaaS melden Sie sich bitte unter 09091 / 72498 0 oder per Email unter service@ag-ware.de.
Ansprechpartner für Finanzen
Robert Aust von der Deutschen Vermögensberatung bietet Unternehmen und Privatpersonen Beratung und Unterstützung in Sachen Finanzen an. Firmen werden dabei unterstützt, den Überblick zu bewahren, Ressourcen zu entdecken und Strukturen zu verbessern und können das Netzwerk sowie die Expertise des Beraters rund um das Thema Finanzen nutzen.
Bei Fragen und Interesse melden Sie sich bitte bei Robert Aust (E-Mail: robert.aust@dvag.de; Tel.: 09092/9105150).
Lieferservice für Mitarbeiter und Privatpersonen
Die Roko GmbH bietet im CAP-Markt in Nördlingen einen Lieferservice im Stadtgebiet Nördlingen für Unternehmen und Privatpersonen an. Gerade jetzt in dieser Krisenzeit wird dieses Angebot vermehrt genutzt, da Firmen Ihre Mitarbeiter nicht zum einkaufen senden wollen bzw. Privatpersonen aus Risikogründen nicht das Haus verlassen können und wollen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Marktleiter Jürgen Maier (E-Mail: j.maier@rokogmbh.de; Tel.: 09081 2762143).
Anwendungen für Kommunen, Verbände und Einzelhandel
Die SLS mediatecgroup® GmbH bietet Unternehmen, Städten, Gemeinden und kommunalen Verbänden Lösungen an, die in dieser besonderen Zeit helfen werden, zumindest einen Teil der Aufgaben einfacher und digitaler zu bewältigen.
Ratssitzungen müssen in irgendeiner Form weiter stattfinden, um die richtigen Maßnahmen für die Kommune zu treffen. Hierzu bietet die SLS mediatecgroup drahtlose Konferenzsysteme (Sennheiser ADN System) an.
Nach dem Lockdown haben viele Einzelhändler und Geschäfte nur unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ihre Geschäfte wieder zu öffnen. Die Einzelhändler und Geschäfte brauchen Systeme, die es ihnen erlauben, die Einlasskontrolle in den Laden auf eine einfache Art und Weise zu realisieren. Erfahren Sie bei der SLS mediatecgroup mehr über die digitalisierte Einlasskontrolle "Count me".
Bei Fragen zu den beiden Anwendungen wenden Sie sich bitte an Karl Olbrich (E-Mail: kolbrich@sls-mediatecgroup.com; Tel.: 0151 56 66 17 86).
- Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
- Bayerisches Staatsministerium für Finanzen und für Heimat
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege - Infektionsmonitor Bayern
- Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- Bundesministerium der Finanzen
- Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz
- Bund der Selbstständigen
- DEHOGA Bayern e.V.
- HWK Bayern
- ifo-Institut
- IHK München und Oberbayern (stündliche Aktualisierungen)
- Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (VBW)