Corona-Wirtschaftshilfen: Factsheet #8

Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe I, II, III, III Plus, IV, Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus, Neustarthilfe 2022, November- und Dezemberhilfe, Bayerische Oktoberhilfe, Bayerische Härtefallhilfe mit Sonderhilfe Weihnachtsmärkte inkl. Schausteller und Corona-Sonderfonds für Messen und Ausstellungen) inkl. deren End- und Schlussabrechnungen. Konkret übernimmt die IHK die Begutachtung der Anträge, die Erstellung der Bescheide und die Auszahlung über die Staatsoberkasse.

Wichtige Neuigkeiten zu den Corona Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe I-IV, Neustarthilfen, November- und Dezemberhilfe)


Nachdem der Bund die Corona-Maßnahmen Ende März 2022 beendete, sind im Anschluss daran die Corona-Wirtschaftshilfen Ende Juni 2022 ausgelaufen. Der aufgrund der andauernden Pandemie mehrfach verlängerte beihilferechtliche Rahmen der EU lief zu diesem Datum ebenfalls aus.


Die IHK hat 98,5% von 445.555 Anträgen final bearbeitet und damit diese Phase der 1. Verfahrensstufe nahezu abgeschlossen. Bei den noch nicht bearbeiteten, sehr komplexen Anträgen sind entweder Fragen an die prüfenden Dritten (zumeist Steuerberater/-innen) offen oder die An-träge müssen zeitaufwändig berechnet, (teil-)abgelehnt und begründet werden. Zudem handelt es sich in Einzelfällen um Klagefälle, bei denen die Verwaltungsgerichte zuerst eine Entscheidung fällen müssen.


Nun steht die 2. Phase des Programms an: die Einreichung der End- und Schlussabrechnungen. Hierbei kann es auch zu Rückforderung von Fördergeldern kommen. Die Rückforderungsbeträge werden in der Regel aber nur einen Bruchteil der enthaltenen Hilfe ausmachen.


A. Schlussabrechnung und Rückforderungen

  • Die Corona-Hilfsprogramme Überbrückungshilfe I-IV, die hierin enthaltenen Neustarthilfe-Programme für Soloselbstständige sowie die November- und Dezemberhilfen sind grundsätzlich als zweistufige Verfahren aufgesetzt. In der 1. Stufe wurden die Anträge i.d.R. auf Prognosezahlen eingereicht (Kriterium: erwarteter Umsatzeinbruch in den jeweiligen Fördermonaten). In der 2. Stufe – der einzureichenden Schlussabrechnung (bzw. im Fall der Neustarthilfen für Soloselbstständige die sog. Endabrechnung) – müssen die tatsächlich eingetretenen Umsatzeinbrüche (Ist-Zahlen) eingereicht werden. Hieraus ergibt sich final die Förderberechtigung und die Förderhöhe. Als Ergebnis der Prüfung kann es zu Rückforderungen, Nachzahlungen oder Bestätigungen der bereits ausgezahlten Fördermittel kommen.
  • Die IHK München erwartet ca. 310.000 Schlussabrechnungen sowie ca. 101.000 Endabrechnungen. Für die weiteren 34.000 Anträge aus der bayerischen Oktoberhilfe, der bayerischen Corona-Härtefallhilfe oder aus der Direktantragsstellung der November- und Dezemberhilfe müssen keine Schluss- oder Endabrechnungen eingereicht werden.

Grundsätzlich gilt: Erfolgt keine Schlussabrechnung (resp. Endabrechnung), müssen alle erhaltenen Hilfen in voller Höhe zurückgezahlt werden.

  • Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung wurde auf den 30.06.2023 verlängert. Im Einzelfall und ausschließlich auf Antrag im digitalen Antragsportal des Bundes kann eine „Nachfrist“ bis zum 31.12.2023 beantragt werden. Voraussetzung ist, dass ein Bewilligungs- bzw. Teilablehnungsbescheid für die beantragten Programme vorliegt.
  • Die Bearbeitung der Schlussabrechnung startet Anfang 2023. Da die Anzahl der Schlussabrechnungen bei mehreren hunderttausend Anträgen liegen wird, kalkuliert die IHK für München und Oberbayern mit einer Gesamtbearbeitungsdauer von mindestens zwei Jahren. Dies entspricht der Dauer der 1. Verfahrensstufe. Die Anträge werden nach Antragseingang bearbeitet. Es können keine Einzelfälle vorgezogen oder beschleunigt behandelt werden. In der Regel werden Rückmeldungen erst einige Monate nach Einreichung der Schlussabrechnung erfolgen. Hierauf weisen bereits die FAQs des Bundes unter Punkt 3.12. hin: Überbrückungshilfe Unternehmen - Schlussabrechnung (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
  • Die Bearbeitung der Endabrechnungen der Neustarthilfen (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus, Neustarthilfe 2022) erfolgt sukzessive. Derzeit bearbeiten wir die Endabrechnungen der Neustarthilfe. Für Direktantragsteller/-innen ist die Frist zur Einreichung der Endabrechnungen bereits abgelaufen. Für prüfende Dritte wurde die Frist bis zum 31.03.2023 verlängert.

Rückforderungen

  • Üblicherweise wurden die Anträge (vor allem dann, wenn mit Prognosen gearbeitet wurde) eher pessimistisch angesetzt – oftmals in Unsicherheit der Unternehmen darüber, ob ggf. ein weiterer Lockdown folgt. Als Ergebnis der Prüfungen der Schlussabrechnungen wird aus diesem Grund eine große Zahl betragsmäßig geringer Rückforderungen er-wartet. Wichtig: Diese Rückforderungen werden in den meisten Fällen voraussichtlich nur einen Bruchteil der bereits erhaltenen Gesamtfördersumme ausmachen.
  • Keine vorzeitigen Rückzahlungen ohne finalen Schlussabrechnungsbescheid
    Der in der Schlussabrechnung vom Antragsteller angezeigte Rück- bzw. Nachzahlungs-betrag steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Prüfung und sollte keinesfalls als finale Fördersumme angenommen werden. Es ist ausschließlich das im Schlussbescheid genannte Ergebnis relevant. Antragsteller/-innen wird dringend davon abgeraten, vorzeitige Rückzahlungen zu tätigen.

B. Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten

Die IHK für München und Oberbayern hat sich für großzügige Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten eingesetzt. Selbst wenn die Rückforderungen in den meisten Fällen nur einen kleinen Teil der Fördersumme betragen werden, kommen diese zu einer wirtschaftlich angespannten Zeit.Folgende Regelung konnte erzielt werden: Rückzahlungen werden in der Regel erst sechs Monate ab Erstellung des finalen Bescheids fällig. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung gestellt werden. Es gilt:

  • Verspätete Rückzahlung: Bei einer verspäteten Rückzahlung (über 6 Monate) werden Zinsen (3% über Basiszins) fällig.
  • Sonderfall: Rückforderung bei Nichteinreichung der Schlussabrechnung (bzw. Endabrechnung in den Neustarthilfen): Wird die Schluss- bzw. Endabrechnung nicht fristgerecht eingereicht, muss die gesamte Fördersumme zurückgezahlt werden. Hierbei gilt eine Frist zur Rückzahlung von einem Monat ab Datum des Schlussbescheids. Zusätzlich ergeht ein gesonderter Zinsbescheid, in dem Zinsen ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderung festgesetzt werden (5% über Basiszins).
  • Die Fristen zur Einreichung der Endabrechnungen (Neustarthilfen) für diejenigen Antragsteller/-innen, die ihren Antrag in eigenem Namen (ohne prüfenden Dritten) eingereicht haben, sind abgelaufen. Es war ausdrückliche Pflicht der Antragstellenden, eine Endabrechnung einzureichen. Die Fristen für die Einreichung wurden großzügig verlängert. Zusätzlich wurde mehrfach per E-Mail und per Brief auf die Einreichungspflicht hingewiesen.

Weiterführende Informationen:

Überbrückungshilfe Unternehmen - Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)
Überbrückungshilfe Corona - Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (bayern.de)
BStBK - Startseite
Endabrechnung Coronahilfen | IHK München (ihk-muenchen.de)
Überbrückungshilfe I IHK München (ihk-muenchen.de)

 

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